Vorurteile, Quellen und faire Prüfung
Unterdrückt der Islam Frauen?
In Europa begegnet man oft dem Urteil, der Islam behandle Frauen grundsätzlich als Menschen zweiter Klasse. Dieser Artikel prüft die wichtigsten Behauptungen einzeln: anhand des Korans, der islamischen Rechtsgeschichte, moderner Fachliteratur und der Unterscheidung zwischen Religion, Auslegung, staatlichem Recht und gelebter Praxis.
Kurzantwort: Die pauschale Aussage „Der Islam unterdrückt Frauen“ hält einer genauen Prüfung nicht stand. Der Koran spricht Frauen und Männern dieselbe menschliche und spirituelle Würde zu, erkennt Frauen als religiös verantwortliche Personen an und gibt ihnen unter anderem Eigentums-, Erb- und Eheansprüche.
Eine ehrliche Antwort endet aber nicht dort: Klassische Fiqh-Lehren enthalten auch geschlechtsspezifische Rollen und rechtliche Asymmetrien. Manche wurden und werden patriarchal ausgelegt oder missbraucht. Deshalb muss jede konkrete Behauptung getrennt geprüft werden. Weder reale Benachteiligung noch pauschale Verurteilung ist sachlich.
Woher kommt das Vorurteil von der „unterdrückten muslimischen Frau“?
Die Sorge um Frauenrechte ist berechtigt. Problematisch wird sie erst, wenn sehr verschiedene Frauen, Länder, Rechtssysteme und Lebenslagen auf ein einziges Bild reduziert werden. In vielen westlichen und europäischen Debatten erscheint die muslimische Frau als passive Person, die von ihrer Religion gerettet werden müsse. Abu-Lughod zeigte früh, wie dieses „Rettungsnarrativ“ politische und kulturelle Unterschiede verdeckt (Abu-Lughod, 2002, S. 783–790). Für die Niederlande zeigen Roggeband und Verloo, wie politische Debatten migrantische, besonders muslimische Frauen als Problemgruppe rahmten und ihre vermeintliche Rückständigkeit einem Bild der „befreiten“ niederländischen Frau gegenüberstellten (Roggeband & Verloo, 2007, S. 271–273, 283–284).
Das Vorurteil hat reale Folgen. Nach der Erhebung der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte berichtete ungefähr jede zweite befragte muslimische Person in den 13 untersuchten EU-Ländern von rassistischer Diskriminierung in den fünf Jahren vor der Befragung; besonders betroffen waren unter anderem Frauen, die religiöse Kleidung tragen (European Union Agency for Fundamental Rights, 2024, S. 1). Auch van Es zeigt, dass muslimische Frauen im Alltag häufig gegen das Stereotyp der ungebildeten und unterdrückten Frau ansprechen müssen (van Es, 2019, S. 375–381).
Wichtig: Ein Stereotyp wird nicht dadurch widerlegt, dass man jedes Problem leugnet. Zwangsheirat, häusliche Gewalt, Ausschluss von Bildung oder wirtschaftliche Abhängigkeit sind reale Unrechte. Die Frage ist, ob sie korrekt als notwendige Folge „des Islams“ erklärt werden können.
Was genau wird geprüft?
Das Wort Islam kann in einer Debatte vier verschiedene Ebenen meinen. Wer diese Ebenen vermischt, erhält fast zwangsläufig ein falsches Ergebnis.
Mir-Hosseini betont für die Familienrechtsdebatte die grundlegende Unterscheidung zwischen Scharia als religiösem Ideal und Fiqh als menschlicher, historisch entstandener Rechtswissenschaft. Fiqh ist deshalb auslegbar, diskutierbar und reformierbar; er ist nicht mit Gott selbst gleichzusetzen (Mir-Hosseini, 2009, S. 23–28).
Für diesen Artikel bedeutet Unterdrückung: Menschen werden systematisch ihrer Würde, Handlungsfähigkeit, Sicherheit oder grundlegender Rechte beraubt. Nicht jede unterschiedliche Regel ist automatisch Unterdrückung. Umgekehrt wird ein Zwang nicht dadurch gerecht, dass er religiös begründet wird.
Die wichtigsten Behauptungen im Faktencheck
| Behauptung | Prüfergebnis |
|---|---|
| „Frauen sind im Islam geistig oder spirituell minderwertig.“ | Falsch Der Koran macht Frauen und Männer gleichermaßen zu moralisch verantwortlichen Gläubigen und verspricht beiden denselben Lohn (Koran 4:124; 9:71; 16:97; 33:35). |
| „Muslimische Frauen dürfen nicht lernen, arbeiten oder Eigentum besitzen.“ | Falsch als allgemeine Aussage Historische Forschung dokumentiert Frauen als Wissensüberlieferinnen, Lohnarbeiterinnen und Vertragsparteien. Zugang und Handlungsspielräume unterschieden sich jedoch nach Zeit, Ort und sozialer Lage. |
| „Eine Frau darf nicht selbst über ihre Ehe entscheiden.“ | Zu pauschal Überlieferungen machen die Zustimmung der Frau relevant und Zwang verletzt ihre Handlungsfähigkeit. Klassische Lehren stritten jedoch über die Reichweite väterlicher und vormundschaftlicher Entscheidungsgewalt. |
| „Eine Frau erbt im Islam immer halb so viel wie ein Mann.“ | Falsch formuliert In bestimmten Standardfällen erhält eine Frau die Hälfte eines vergleichbaren männlichen Erben. In anderen Konstellationen erhalten Frauen und Männer gleiche Quoten, oder weibliche Erbinnen haben kein direkt entsprechendes männliches Gegenstück. |
| „Die Aussage einer Frau zählt immer nur halb.“ | Falsche Verallgemeinerung Koran 2:282 behandelt die Dokumentation eines bestimmten Kreditgeschäfts. Klassische Juristen entwickelten daraus unterschiedliche Regeln; die pauschale Aussage für jedes Wissen und jedes Verfahren ist nicht haltbar. |
| „Der Islam erlaubt Männern, ihre Frauen zu misshandeln.“ | Umstrittene Auslegung, Misshandlung nicht zu rechtfertigen Die körperliche Lesart von Koran 4:34 war in weiten Teilen der klassischen Tradition vorherrschend, wurde aber begrenzt. Moderne gewaltfreie Lesarten sind reformorientiert und umstritten. Keine Lesart rechtfertigt Verletzung und Misshandlung. |
| „Das Kopftuch beweist Unterdrückung.“ | Falsch Ein Kleidungsstück beweist weder Freiheit noch Zwang. Unterdrückend ist die erzwungene Unmündigkeit – sowohl Zwang zum Tragen als auch Zwang zum Ablegen. Mehr dazu: Ist das Kopftuch Unterdrückung? |
| „Islamisches Familienrecht behandelt Frauen und Männer in allen Punkten identisch.“ | Falsch Klassisches Familienrecht kennt echte Asymmetrien, etwa bei Unterhalt, Scheidungswegen und Polygynie. Ob eine konkrete Regel gerecht angewendet wird, muss offen diskutiert werden. |
Würde, Bildung, Arbeit und Eigentum
Gleiche spirituelle Verantwortlichkeit
Der Koran beschreibt Frau und Mann als aus „einem einzigen Wesen“ geschaffen (Koran 4:1). Beide können glauben, moralisch handeln, Fehler begehen, bereuen und Gottes Nähe suchen. Koran 33:35 nennt gläubige, wahrhaftige, geduldige und gottesbewusste Frauen ausdrücklich neben Männern. Koran 9:71 bezeichnet gläubige Männer und Frauen als gegenseitige Verbündete, die gemeinsam gesellschaftliche Verantwortung tragen.
Damit ist nicht bewiesen, dass jede Rechtsregel identisch sein muss. Es widerlegt aber die Behauptung, Frauen seien religiös weniger wert oder grundsätzlich nicht voll verantwortlich.
Wissen und religiöse Autorität
Frauen waren nicht nur Empfängerinnen religiöser Belehrung. Sie überlieferten Hadithe, beantworteten Rechtsfragen und wurden als zuverlässige Wissenspersonen anerkannt. Sayeed dokumentiert die historische Beteiligung von Frauen an der Übermittlung religiösen Wissens, betont aber zugleich, dass Umfang und Zugang je nach Epoche und sozialem Umfeld variierten (Sayeed, 2023, S. 259–274). Die Debatte über weibliches Zeugnis zeigt ebenfalls, dass mittelalterliche Juristen zwischen unterschiedlichen Arten von Wissen und Beweisführung unterschieden; eine pauschale intellektuelle Minderwertigkeit der Frau war selbst in der klassischen Rechtsdiskussion nicht haltbar (Fadel, 1997, S. 185–190, 196–202; Al-Alwani, 1996, S. 173–181).

Eigentum und Arbeit
Der Koran erkennt Frauen als eigenständige Vermögenspersonen an: Die Brautgabe gehört der Frau selbst (Koran 4:4), Frauen haben einen festgelegten Erbanteil (4:7), und Männer wie Frauen haben Anspruch auf das, was sie erwerben (4:32). Eine Ehe löscht die Vermögensidentität der Frau daher nicht auf.
Rechtsnorm und Wirklichkeit waren historisch nie deckungsgleich. Dennoch belegen Gerichts- und Rechtsquellen aus dem mittelalterlichen islamischen Westen Frauen als Lohnarbeiterinnen, Produzentinnen und Vertragsparteien. Shatzmiller zeigt zugleich, dass rechtliche Möglichkeiten durch soziale Bedingungen begrenzt werden konnten (Shatzmiller, 1997, S. 174–181, 195–203). Der präzise Befund lautet also: Islamisches Recht kannte weibliche wirtschaftliche Eigenständigkeit; muslimische Gesellschaften setzten sie unterschiedlich um.
Ehe, Scheidung und Polygynie
Koranisches Eheideal und klassische Rechtsmodelle
Der Koran verbietet, Frauen gegen ihren Willen zu „erben“, und verlangt einen guten Umgang in der Ehe (Koran 4:19). Er beschreibt Ehe als Beziehung von Ruhe, Zuneigung und Barmherzigkeit (30:21). Die Brautgabe wird der Frau geschuldet, nicht ihrer Familie (4:4). Das sind starke normative Grenzen gegen die Vorstellung, die Frau sei Eigentum des Mannes.
Der stärkste Einwand: Gehorsam, Unterhalt und männliche Autorität
Eine kritische Prüfung muss deutlicher sein: Das klassische Familienrecht enthielt nicht nur unterschiedliche Rollen, sondern echte rechtliche Hierarchien. Die reformorientierte muslimische Rechtswissenschaftlerin Mir-Hosseini beschreibt ein verbreitetes Modell, in dem der Anspruch der Ehefrau auf Unterhalt (nafaqa) mit ihrer Verfügbarkeit und ihrem Gehorsam (tamkīn/ṭāʿa) verbunden wurde. Daraus konnten stärkere Befugnisse des Ehemanns über Bewegung und Erwerbstätigkeit sowie ungleiche Scheidungsrechte folgen; hinzu kamen seine Möglichkeit zur Polygynie und zum einseitigen ṭalāq (Mir-Hosseini, 2009, S. 30–33).
Diese Hierarchie ist nicht bloß ein Missbrauch einzelner Menschen, sondern eine reale Asymmetrie klassischer Rechtsmodelle. Mir-Hosseini vertritt allerdings eine reformorientierte Position: Sie argumentiert, dass solche Fiqh-Regeln menschliche, historisch geprägte Auslegungen sind und nicht einfach mit dem Koran oder der Scharia als religiösem Ideal gleichgesetzt werden dürfen. Moderne muslimische Familiengesetze gehen damit sehr verschieden um: Einige bewahren klassische Modelle, andere begrenzen sie durch richterliche Kontrolle, Vertragsklauseln oder erweiterte Scheidungsgründe (Mir-Hosseini, 2009, S. 33–45; Welchman, 2007, S. 77–82, 92–98, 107–119).
Darf eine Frau zur Ehe gezwungen werden?
Eine Ehe gegen den erklärten Willen einer Frau ist kein Beleg ihrer Zustimmung. In der islamischen Überlieferung gibt es Berichte, in denen der Prophet Muhammad Frauen nach ihrer Zustimmung fragte oder ihnen bei unerwünschten Ehen eine Wahl gab (Ṣaḥīḥ al-Bukhārī, Nr. 5136; Sunan Abī Dāwūd, Nr. 2096). Zugleich war die klassische Rechtslage nicht einheitlich: Die Rechtsschulen stritten über die Rolle des Walī (Ehevormund), die eigene Eheschließungsfähigkeit einer volljährigen Frau und eine väterliche Zwangsgewalt (ijbār) in bestimmten Fällen. Moderne freie Einwilligung darf daher nicht rückwirkend allen klassischen Lehren unterstellt werden (Welchman, 2007, S. 61, 68–70). Familiärer Druck, Drohung und Gewalt sind dennoch keine freie Zustimmung.
Polygynie: eine echte geschlechtsspezifische Regel
Der Koran erlaubt einem Mann unter Bedingungen die Ehe mit bis zu vier Frauen und verbindet dies ausdrücklich mit Gerechtigkeit; wer gerechte Behandlung fürchtet, soll nur eine heiraten (Koran 4:3). Koran 4:129 warnt zugleich, dass vollständige Gleichbehandlung zwischen Ehefrauen nicht erreichbar ist. Frauen dürfen nach klassischem Recht nicht mehrere Ehemänner gleichzeitig haben.
Diese Asymmetrie ist real und darf nicht wegdefiniert werden. Im klassischen Recht war die Zustimmung der ersten Ehefrau im Allgemeinen keine Voraussetzung für die Gültigkeit einer weiteren Ehe; moderne Gesetze und Eheverträge können zusätzliche Bedingungen oder Beschränkungen vorsehen (Welchman, 2007, S. 77–82). Für die ethische Bewertung sind Schutz vor Schaden, Unterhalt, Transparenz, die Stimmen der betroffenen Frauen und staatliches Recht entscheidend. Muslimische Staaten regulieren Polygynie deshalb sehr unterschiedlich. Eine seriöse Erklärung benennt sowohl die Erlaubnis als auch ihre Bedingungen und möglichen Schäden.
Erbe und Zeugnis: Was stimmt an den bekanntesten Vorwürfen?
„Die Frau erbt immer die Hälfte“
Das stimmt nicht. Koran 4:7 formuliert den Grundsatz, dass Frauen einen verpflichtenden Erbanteil besitzen. Koran 4:11–12 nennt danach konkrete Quoten. In der bekannten Konstellation gemeinsamer Kinder erhält ein Sohn den Anteil zweier Töchter. Die klassische Begründung verbindet dies mit der finanziellen Unterhaltspflicht des Mannes, während das Vermögen der Frau ihr selbst gehört.
Aber nicht jede Erbkonstellation folgt dem Verhältnis 2:1. Eltern können bei vorhandenen Kindern gleich große Anteile erhalten; Ehepartneranteile und Anteile von Geschwistern folgen anderen Quoten. Der faire Satz lautet daher: Das islamische Erbrecht ist geschlechtsspezifisch, aber Frauen erben nicht pauschal immer halb so viel. Ob die klassische Verteilung unter heutigen wirtschaftlichen Bedingungen gerecht wirkt, wird innerhalb muslimischer Rechts- und Reformdebatten kontrovers diskutiert.
„Zwei Frauen zählen wie ein Mann“
Koran 2:282 spricht über die schriftliche Absicherung eines aufgeschobenen Kreditgeschäfts. Für diesen Kontext nennt der Vers zwei Männer oder einen Mann und zwei Frauen, damit eine die andere erinnern kann. Daraus machten einige klassische Juristen weiterreichende Beweisregeln; zugleich akzeptierten sie in bestimmten Bereichen ausschließlich weibliches Wissen, etwa bei Angelegenheiten, die typischerweise Frauen unmittelbar beobachten.
Al-Alwani argumentiert deshalb, dass der Vers eine konkrete Sicherungsmaßnahme für ein Handelsgeschäft beschreibt und keine allgemeine Aussage über weibliche Vernunft oder Wahrhaftigkeit ist (Al-Alwani, 1996, S. 173–181, 186–194). Fadel zeigt, wie komplex die klassische Diskussion über Wissen, Zeugnis und Geschlecht tatsächlich war (Fadel, 1997, S. 185–190, 196–202). Die Behauptung, jede Aussage jeder Frau sei islamisch immer „halbwertig“, ist falsch.
Darf ein Mann seine Frau schlagen? Die schwierige Debatte um Koran 4:34
Dieser Einwand darf nicht mit einer schnellen Formel beantwortet werden. Der arabische Ausdruck wa-ḍribūhunna in Koran 4:34 wurde in weiten Teilen der klassischen Auslegungstradition als eine körperliche, allerdings stark begrenzte Maßnahme in einer schweren Ehekrise verstanden. Gewaltfreie Lesarten, etwa im Sinn einer Trennung, sind vor allem moderne und reformorientierte Interpretationen; sie sind innerhalb muslimischer Auslegungsdebatten umstritten und kein allgemeiner Konsens. Die prophetische Überlieferung stellt Männer, die ihre Frauen misshandeln, zugleich nicht als Vorbilder dar (Ibrahim & Abdalla, 2010, S. 337–346).
Ibrahim und Abdalla zeigen, dass der Vers häufig zur Rechtfertigung von Partnergewalt missbraucht wird, obwohl ein solcher Gebrauch Sprache, Kontext, prophetisches Vorbild und die tatsächlichen Schäden von Gewalt ausblendet (Ibrahim & Abdalla, 2010, S. 337–346). Für den Schutz einer Frau ist das Ergebnis entscheidend: Keine klassische oder moderne Lesart darf als rechtliche oder moralische Deckung für Schläge, Angst, Verletzung, Demütigung und Kontrolle dienen. Solche Schäden sind kein akzeptabler „Privatbereich“, sondern erfordern Schutz und Hilfe.
Unbeschönigtes Ergebnis: Es gab und gibt Auslegungen, die eine begrenzte körperliche Handlung zulassen. Deshalb wäre „damit hat der Islam gar nichts zu tun“ historisch ungenau. Ebenso falsch ist aber „der Islam erlaubt Männern häusliche Gewalt“. Der Vers kann nicht seriös als Freibrief für Misshandlung gelesen werden.
Das begründete Gesamturteil
Gleiche spirituelle Würde, weibliche Rechtsfähigkeit, Eigentum, Brautgabe, Erbanspruch, Wissensautorität, religiöse Verantwortung und historische Teilhabe.
Reale Gewalt, Zwang, patriarchale Auslegungen, rechtliche Asymmetrien und die Lücke zwischen religiösem Ideal und gelebter Praxis.
Die Aussage „Der Islam unterdrückt Frauen“ ist als Gesamturteil zu grob und wissenschaftlich nicht tragfähig. Sie macht aus einer vielfältigen Religion, jahrhundertelanger Rechtsgeschichte und sehr unterschiedlichen Gesellschaften eine einzige Ursache. Zugleich ist die Gegenbehauptung „Im Namen des Islams gibt es keinerlei Benachteiligung“ ebenso unhaltbar.
Das präzisere Urteil lautet: Die islamischen Quellen begründen die gleiche menschliche und spirituelle Würde von Frauen und Männern und gewähren Frauen eigenständige Rechte. Klassische Rechtsordnungen enthalten zugleich geschlechtsspezifische Rollen und Asymmetrien, die unterschiedlich interpretiert und angewendet werden. Unterdrückung entsteht dort, wo Frauen Gewalt, Zwang, Entwürdigung oder tatsächliche Entrechtung erfahren – auch wenn dies religiös gerechtfertigt wird.
Eine faire Diskussion fragt deshalb bei jedem Einwand: Welche Quelle? Welche Auslegung? Welches Land? Welche konkrete Praxis? Und welche Stimme der betroffenen Frau selbst?
Grenzen dieses Überblicks: Der Artikel kann nicht jede geschlechterbezogene Streitfrage angemessen behandeln. Themen wie interreligiöse Ehe, Vormundschaft, religiöse und politische Leitung, Kinderehe, Kleidung oder Sexualethik benötigen jeweils eine eigene, quellenbezogene Prüfung.
Häufige Fragen
Sind Frauen und Männer im Islam gleich?
Sie besitzen dieselbe menschliche und spirituelle Würde und sind beide moralisch verantwortlich. Gleichwertigkeit bedeutet im klassischen islamischen Recht jedoch nicht, dass jede Familien- oder Erbrechtsregel identisch ist.
Dürfen muslimische Frauen studieren und arbeiten?
Die pauschale Behauptung eines Verbots ist falsch. Historische Forschung dokumentiert muslimische Frauen als Wissensüberlieferinnen, Vertragsparteien und Erwerbstätige. Ihre tatsächlichen Möglichkeiten unterschieden sich jedoch nach Zeit, Ort, sozialer Lage und Rechtsauslegung.
Erbt eine Frau im Islam immer halb so viel wie ein Mann?
Nein. Das Verhältnis 1:2 gilt in bestimmten Konstellationen, aber nicht in allen. In anderen Fällen erhalten Frauen und Männer gleiche Quoten, oder eine weibliche Erbin hat kein direkt entsprechendes männliches Gegenstück.
Ist die Aussage einer Frau immer halb so viel wert?
Nein. Koran 2:282 betrifft die Absicherung eines bestimmten Kreditgeschäfts. Die klassische Rechtslehre kannte je nach Rechtsgebiet unterschiedliche Zeugnisregeln und akzeptierte auch ausschließlich weibliches Wissen.
Darf eine Frau zur Ehe oder zum Kopftuch gezwungen werden?
Drohung, Gewalt und erzwungene Unmündigkeit sind Unrecht. Religiöse Pflichten können gelehrt und als verbindlich verstanden werden; Zwang ersetzt aber keine Überzeugung und keine freie Zustimmung zur Ehe.
Darf ein Mann im Islam seine Frau misshandeln?
Nein. Häusliche Gewalt, Verletzung und Demütigung sind nicht zu rechtfertigen. Koran 4:34 ist auslegungsgeschichtlich umstritten und darf nicht als Freibrief für Gewalt benutzt werden.
Warum erlaubt der Islam Polygynie?
Der Koran erlaubt Männern unter Bedingungen bis zu vier Ehefrauen und bindet dies an Gerechtigkeit. Die Regel ist geschlechtsspezifisch und wird heute in muslimischen Staaten sehr unterschiedlich reguliert und bewertet.
Literaturverzeichnis
- Abu-Lughod, L. (2002). Do Muslim women really need saving? Anthropological reflections on cultural relativism and its others. American Anthropologist, 104(3), 783–790. https://doi.org/10.1525/aa.2002.104.3.783
- Al-Alwani, T. J. (1996). The testimony of women in Islamic law. American Journal of Islam and Society, 13(2), 173–196. Zeitschriftenartikel
- European Union Agency for Fundamental Rights. (2024). Being Muslim in the EU: Experiences of Muslims. Publications Office of the European Union. PDF
- Fadel, M. (1997). Two women, one man: Knowledge, power, and gender in medieval Sunni legal thought. International Journal of Middle East Studies, 29(2), 185–204. https://doi.org/10.1017/S0020743800064461
- Ibrahim, N., & Abdalla, M. (2010). A critical examination of Qur’an 4:34 and its relevance to intimate partner violence in Muslim families. Journal of Muslim Mental Health, 5(3), 327–349. https://doi.org/10.1080/15564908.2010.551278
- Mir-Hosseini, Z. (2009). Towards gender equality: Muslim family laws and the Shari‘ah. In Z. Anwar (Hrsg.), Wanted: Equality and justice in the Muslim family (S. 23–63). Musawah. PDF
- Roggeband, C., & Verloo, M. (2007). Dutch women are liberated, migrant women are a problem: The evolution of policy frames on gender and migration in the Netherlands, 1995–2005. Social Policy & Administration, 41(3), 271–288. https://doi.org/10.1111/j.1467-9515.2007.00552.x
- Sayeed, A. (2023). Women as transmitters of knowledge. In C. R. Baugh (Hrsg.), The Oxford handbook of Islam and women (S. 259–274). Oxford University Press. https://doi.org/10.1093/oxfordhb/9780190638771.013.3
- Shatzmiller, M. (1997). Women and wage labour in the medieval Islamic West: Legal issues in an economic context. Journal of the Economic and Social History of the Orient, 40(2), 174–206. https://doi.org/10.1163/1568520972600748
- van Es, M. A. (2019). Muslim women as ‘ambassadors’ of Islam: Breaking stereotypes in everyday life. Identities, 26(4), 375–392. https://doi.org/10.1080/1070289X.2017.1346985
- Welchman, L. (2007). Women and Muslim family laws in Arab states: A comparative overview of textual development and advocacy. Amsterdam University Press. Buch bei JSTOR
Primärquellen: Koranstellen werden nach Sure und Vers angegeben. Verwendet wurden insbesondere 2:228, 2:282, 4:1, 4:3–4, 4:7, 4:11–12, 4:19, 4:32, 4:34, 4:124, 9:71, 16:97, 30:21 und 33:35. Zur Zustimmung bei der Eheschließung wurden außerdem Ṣaḥīḥ al-Bukhārī, Nr. 5136, und Sunan Abī Dāwūd, Nr. 2096, herangezogen.